Fortbildungsangebote
Tierschutz
Verfahrensweise mit Hinweisen zur Fortbildungsschulung sowie Überprüfung der praktischen Fähigkeiten nach § 6 Absatz 5 und Absatz 6 der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV)
Bezug
ergänzend zum Erlass „Verfahrensweise mit Hinweisen zur Erteilung des Sachkundenachweises nach der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung“ vom 31. August 2020 – Az. 52-2565/13-12-77224/2020
Die Verfahrensweise sowie anliegende Muster-Formulare basieren auf den von der Projektgruppe Ferkelbetäubungssachkundeverordnung der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (AGT) erarbeiteten Vorschlägen für Vollzugshinweise zur Umsetzung der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung, die von der AGT angenommen und für Thüringen angepasst wurden.
1. Fortbildungsschulung gemäß § 6 Absatz 6 FerkBetSachkV
Gemäß § 6 Absatz 6 der FerkBetSachkV ist eine regelmäßige Fortbildung zur Auffrischung und Aktualisierung der Kenntnisse der sachkundigen Person erforderlich. Daher sind sachkundige Personen verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises und nachfolgend mindestens alle fünf Jahre an einer mindestens zweistündigen Fortbildungsschulung, in der der aktuelle Wissensstand vermittelt wird, bei einem Tierarzt oder einer Tierärztin teilzunehmen.
Im Rahmen der Fortbildungsschulung sollen die theoretischen Kenntnisse in Bezug auf die ordnungsgemäße Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration aufgefrischt bzw. aktualisiert werden.
Dies umfasst folgende Gebiete:
einschlägige tierschutzrechtliche und arzneimittelrechtliche Vorschriften,
Anatomie der männlichen Geschlechtsorgane beim Ferkel sowie von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichende Verhältnisse, die das Hinzuziehen eines Tierarztes oder einer Tierärztin erfordern,
klinische Parameter zur Feststellung der Narkosefähigkeit,
Kennzeichen der erfolgten Schmerzausschaltung, Schmerzäußerungen, Narkoseüberwachung insbesondere hinsichtlich der Narkosetiefe beim Ferkel sowie Wirkungsweise von Schmerzmitteln und Isofluran,
Durchführung der Ferkelkastration unter Isoflurannarkose unter Berücksichtigung von Voruntersuchung und Vorbehandlung, Maßnahmen zur Stressminderung und Nachsorge,
Erkennung und Behandlung von Narkosezwischenfällen,
ordnungsgemäßer Umgang mit Tierarzneimitteln nach den §§ 3 und 4 Absatz 1 FerkBetSachkV sowie deren Lagerung, Dosierung, bestimmungsgemäße Anwendung und mögliche Nebenwirkungen,
Hygienemanagement und Desinfektion,
Aufbau, Bedienung, Lagerung, Reinigung und Wartung von Narkosegeräten.
Zudem sollen Problembereiche wie der Umgang mit Narkosezwischenfällen, mögliche Mängel an der Funktionsweise der Narkosegeräte und der Umgang damit, sowie deren Weiterentwicklungen besprochen werden. Jeder Tierarzt / jede Tierärztin ist berechtigt, Fortbildungsschulungen nach § 6 Abs.6 FerkBetSachkV durchzuführen. Im Rahmen dieser Fortbildungsschulung, die unter der Verantwortung eines Tierarztes steht, können die technischen Teilaspekte, die Narkosegeräte betreffend, auch von fachkundigen Nichttierärzten gelehrt werden.
Als Grundlage für die Fortbildungsschulung sollte die aktuellste Version der bundesweit abgestimmten Schulungsunterlagen des Isoflurannarkose Kompetenzzentrum verwendet werden. Es wird empfohlen, die Fortbildungsschulung durchgeführt von Landvolkbildung Thüringen e.V. zu nutzen.
Die sachkundige Person erhält einen Nachweis über die Teilnahme an der Fortbildungsschulung. Hierfür steht das Formular in der Anlage 1 zur Verfügung. Die Teilnahme ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
2. Überprüfung der prakt. Fähigkeiten gemäß § 6 Absatz 5 FerkBetSachkV
Gemäß § 6 Absatz 5 FerkBetSachkV ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises und nachfolgend mindestens alle fünf Jahre die Teilnahme an einer Überprüfung der praktischen Fähigkeiten bei der Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin erforderlich.
Eine ordnungsgemäße Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration beinhaltet folgende Tätigkeiten:
Vorbereitung des Ferkels auf den Eingriff einschließlich klinischer Untersuchung auf Narkosefähigkeit und normale anatomische Beschaffenheit und Lage der Hoden und Anwendung eines schmerzstillenden Tierarzneimittels, das geeignet ist, auftretende Schmerzen nach dem Nachlassen der Betäubung zu lindern,
Einführen der Ferkel in die Atemmaske und Fixierung im Narkosegerät
Durchführung der Ferkelkastration unter Betäubung sowie Nachsorge,
Narkoseüberwachung und Beurteilung der Narkosetiefe beim Ferkel,
Aufbau, Bedienung, Reinigung und Lagerung von Narkosegeräten,
Dosierung und Anwendung von sowie ordnungsgemäßer Umgang mit Tierarzneimitteln nach § 3 und § 4 Absatz 1 FerkBetSachkV und
Hygiene und Desinfektion.
Die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten gemäß § 6 Abs. 5 FerkBetSachkV kann in einem ferkelerzeugenden Betrieb oder einer Schulungseinrichtung nach FerkBetSachkV an Ferkeln, die zur Kastration anstehen, durchgeführt werden. Die sachkundige Person muss nicht zwingend Inhaber/Inhaberin oder angestellte Person des Betriebes sein, in dem die Überprüfung durchgeführt wird. Sollte die Überprüfung nicht im eigenen Betrieb, sondern in einem anderen Haltungsbetrieb stattfinden, sind aus Biosicherheitsgründen zusätzliche, geeignete Hygienemaßnahmen durchzuführen. Die Ferkel müssen tatsächlich zur Kastration anstehen, da es sich andernfalls um einen unzulässigen Tierversuch handeln würde.
Zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten ist jeder Tierarzt/jede Tierärztin berechtigt. Es wird empfohlen die Überprüfung in Zusammenarbeit mit dem Tiergesundheitsdienst oder einem unabhängigen Tierarzt/einer unabhängigen Tierärztin durchzuführen.
Der/Die überprüfende Tierarzt/Tierärztin prüft anhand der Anlage 2 und bescheinigt der sachkundigen Person mit dem Formblatt in der Anlage 3, dass sie die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten bei der Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration nach der FerkBetSachkV erfolgreich absolviert hat. Die Prüfung gilt als erfolgreich absolviert, wenn mindestens 26 Punkte erreicht wurden. Die Kernkompetenzen der Checkliste sind zwingend zu erfüllen.
Werden die praktischen Fähigkeiten bei der Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration nicht erfolgreich demonstriert, ist der/die überprüfende Tierarzt/Tierärztin gehalten, die Person umgehend nachzuschulen und die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten zeitnah zu wiederholen.
Anlagen
2023-07-11 Erlass TH Nachschulung FerkBetSachkV
Anlage 1-Bescheinigung Theorieschulung TH
Anlage 2-Checkliste Praxisüberprüfung TH
Anlage 3-Bescheinigung Praxisüberprüfung TH