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Gebührenordnung (GOT)

 

Den praktizierenden Tierärzten stehen für ihre Berufstätigkeit Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), einer bundesweit gültigen Rechtsvorschrift, zu. 

 

Auszug aus der Gebührenordnung der Tierärzte (GOT):

 

§ 4 Gebühren für tierärztlichen Notdienst

(1) Für Leistungen, die bei Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. Zusätzlich steht dem Tierarzt abweichend von § 2 Satz 1 eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (Notdienstgebühr) netto zu. 

 

Hinweis! Auch rein telefonische Anfragen lösen einen Honoraranspruch des Tierarztes aus.