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Informationen zum Notfalldienst für Tierärzte

 

Zentraler Tierärztlicher Notruf Thüringen:

0361 - 644 788 08

 

Die Notdienstzeiten richten sich nach der GOT.

 

Werktage Mo – Fr

18.00 bis 08.00 Uhr am Folgetag

Wochenende

Fr 18.00 - Mo 08.00 Uhr

Feiertage

08.00 - 08.00 Uhr am Folgetag

 

Prozedere bei Anrufen von Hilfesuchenden

 

Bei Wahl der zentralen Notrufnummer werden die Hilfesuchenden automatisch mit der Landesvermittlungszentrale verbunden. Der dann folgende Vermittlungsauflauf wurde mit der KVT wie folgt vereinbart:

 

-  Die Landesvermittlungszentrale nimmt das telefonische Hilfeersuchen der Tierhalter und weiterer hierzu befugter Personen entgegen. Die Landesvermittlungszentrale dokumentiert folgende Daten:

     1.      Name und Vorname des Anrufenden

     2.      Datum und Zeit des Anrufes

     3.      Wartezeit bis zur Aufnahme der Vermittlungstätigkeit sowie Dauer der Vermittlungstätigkeit

     4.      Telefonnummer, über die das Hilfeersuchen die Landesvermittlungszentrale erreicht (sofern die 

              Rufnummer des Anrufenden im Rahmen der Anrufweiterleitung (§ 4 Abs. 1 übermittelt wird)

     5.      telefonische Erreichbarkeit des Anrufenden

     6.      Aufenthaltsort des Anrufenden.

     Der diensthabende tierärztliche Notfalldienst kann Daten nach Nr. 1 und 2 sowie 5 und 6 im

     Bedarfsfall bei der Landesvermittlungszentrale abfordern.

 

- Die Landesvermittlungszentrale verbindet den Hilfesuchenden mit dem geographisch nächstgelegenen diensthabenden Tierarzt (d. h. es erfolgt gegebenenfalls auch eine ringübergreifende Vermittlung). Dies soll gewährleisten, dass, im Sinne des Tierschutzes, die kürzest möglichen Fahrtstrecken für die in Not befindlichen Tiere entstehen und damit unnötige zusätzliche Belastungen für die Tiere vermieden werden. Im Bedarfsfall erteilt die Landesvermittlungszentrale Auskünfte über den geographisch nächstgelegenen diensthabenden Tierarzt. Übermittelt werden dabei ausschließlich die Praxisadresse sowie die von der Praxis angegebene Notfallrufnummer.

 

- Die Landesvermittlungszentrale trifft keine tiermedizinischen Entscheidungen, sondern stellt lediglich den Kontakt zwischen dem Hilfesuchenden und dem notdiensthabenden Tierarzt her. Über eine etwaige Behandlungsnotwendigkeit im Notdienst, entscheidet der notdiensthabende Tierarzt selbst.

 

- Im Fall der Nichterreichbarkeit des geografisch nächstgelegenen tierärztlichen Notfalldienstes ist die Landesvermittlungszentral befugt, das Hilfeersuchen an einen anderen diensthabenden Tierarzt zu vermitteln. Über die Nichterreichbarkeit fertigt die Landesvermittlungszentrale einen Meldebogen an, durch den der Vorgang nachvollziehbar dokumentiert wird und übermittelt diesen der Landestierärztekammer.

 

Sicherstellung der Erreichbarkeit im Notdienst

 

Die Sicherstellung der Erreichbarkeit im Notdienst ist eine der zentralen Aufgaben. Grundsätzlich muss sichergestellt werden, dass die Anrufe nicht ins Leere gehen. Das bedeutet, dass für den Anrufer erkennbar sein muss, dass der diensthabende Tierarzt tatsächlich erreichbar und zur Hilfeleistung bereit ist. Wie der diensthabende Tierarzt dies sicherstellt, ist ihm überlassen. 
 

Auszug aus Anlage 4 zur Berufsordnung (Notfalldienstordnung):

§ 11 Pflichten des Tierarztes im Notfalldienst

  1. Der Notfalldienst kann von dem diensthabenden Tierarzt als Rufbereitschaftsdienst oder als Präsenzdienst in der Praxis wahrgenommen werden. Der diensthabende Tierarzt muss während der gesamten Dauer des Notfalldienstes seine telefonische Erreichbarkeit sicherstellen. Hierfür hat er der Landestierärztekammer eine entsprechende Rufnummer mitzuteilen, die diese an die zentrale Vermittlungsstelle weitergibt. Während Behandlungszeiten kann zur Sicherstellung der Erreichbarkeit ein Anrufbeantworter oder die Mailbox eines Mobiltelefons genutzt werden. Soweit Anrufbeantworter oder Mailboxen von Mobiltelefonen genutzt werden, ist der diensthabende Tierarzt verpflichtet, diese regelmäßig, jedenfalls jedoch nach Behandlungen, während derer seine unmittelbare telefonische Erreichbarkeit nicht gewährleistet war, zu kontrollieren. Bei der Verwendung von Anrufbeantwortern oder Mobilboxen von Mobiltelefonen sollen Anrufende die Möglichkeit haben, ihre telefonischen Kontaktdaten zu hinterlassen, um eine möglichst zeitnahe Kontaktaufnahme durch den Tierarzt zu ermöglichen.
  2. Vor Dienstbeginn hat sich der diensthabende Tierarzt von der Empfangsbereitschaft des von ihm verwendeten Telefons oder Mobiltelefons zu vergewissern. Soweit der diensthabende Tierarzt eine Rufweiterleitung verwendet, hat er sich vor Dienstbeginn über deren ordnungsgemäße Funktion zu vergewissern. Ebenso hat der Tierarzt sich über die ordnungsgemäße Funktion etwa verwendeter Anrufbeantworter oder Mailboxen von Mobiltelefonen zu vergewissern. 4Werden Probleme mit der Erreichbarkeit erkannt, hat der Tierarzt die zentrale Vermittlungsstelle über die hierfür eingerichtete Prioritätsnummer unverzüglich zu informieren und gegebenenfalls eine alternative Rufnummer zu hinterlegen.
  3. Während eines Notfalldienstes angeforderte Behandlungen sind auch dann auszuführen, wenn die festgesetzte Dienstzeit hierdurch überschritten wird. Wenn eine Behandlung während der eigenen Dienstzeit wegen vorrangig zu behandelnden Notfällen erkennbar nicht mehr erfolgen kann, ist eine Verweisung auf den nachfolgenden Notfalldienst oder die reguläre Sprechstunde zulässig.
  4. 1Hausbesuche sind im Rahmen des Notfalldienstes nur dann auszuführen, wenn der Gesundheitszustand des Patienten dies zwingend erfordert und ein Transport in die Praxis für das hilfsbedürftige Tier unzumutbar ist. Eingeschränkte Mobilität des Tierhalters kann einen Hausbesuch im Notfalldienst grundsätzlich nicht rechtfertigen.
  5. Der zum Notfalldienst eingeteilte Tierarzt ist verpflichtet seinen Dienst anzutreten. Bei einem in seiner Einflusssphäre liegenden Grund für den Nichtantritt des Notfalldienstes kann die Landestierärztekammer, neben weiteren berufsrechtlichen Maßnahmen, die Übernahme von zusätzlichen Notfalldiensten anordnen. 3Diese Dienste werden nicht über das Fairnesssystem nach § 3 Abs. 3 erfasst und berücksichtigt.

 

Hinweis:

Um die Vermittlungen zu vereinfachen und zu beschleunigen, bitten wir darum, dass bei behandlungsbedingt längeren Nichterreichbarkeiten, nach Möglichkeit die KV über die PRIO-Nummer entsprechend informiert wird. So lassen sich mehrmalige vergebliche Vermittlungsversuche durch die KV vermeiden. Dies trägt zur Entlastung der Vermittlungszentrale und zudem durch Verkürzung der Anrufdauern, auch zu einer Kostensenkung bei. Weiterhin könnte dadurch die Versorgung von akuten Notfällen beschleunigt werden.

Download PDF: Berufsordnung Anlage 4 - Notfalldienstordnung

 

Gebührenerhebung im Notdienst

 

Auszug aus der Gebührenordnung der Tierärzte (GOT):

§ 3a Gebühren für tierärztlichen Notdienst

(1) Für Leistungen, die bei Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des §2 Satz 2 bis zum Vierfachen. Zusätzlich steht dem Tierarzt abweichend von § 2 Satz 1 eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (Notdienstgebühr) zu. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die instrumentelle Samenübertragung bei Einzeltieren (laufende Nummer G 2.6 der Anlage).

 

Download PDF: FAQ GOT Notdienst