Gebührenordnung (GOT)
Den praktizierenden Tierärzten stehen für ihre Berufstätigkeit Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), einer bundesweit gültigen Rechtsvorschrift, zu.
Auszug aus der Gebührenordnung der Tierärzte (GOT):
§ 4 Gebühren für tierärztlichen Notdienst
(1) Für Leistungen, die bei Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. Zusätzlich steht dem Tierarzt abweichend von § 2 Satz 1 eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (Notdienstgebühr) netto zu.
Hinweis! Auch rein telefonische Anfragen lösen einen Honoraranspruch des Tierarztes aus.